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January 1, 2020· Journal für Strafrecht
article

Geldwäscherei, Verfügungsmöglichkeit durch Vermittlung von Bitcoins

Authors:Alois Birklbauer *

Abstract

„Ansichgebracht“ in Sinne von § 165 Abs 2 1. Fall StGB ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Eine solche ist nicht erst – wie bei der Hehlerei (§ 164 StGB) – bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen darauf bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können. Ein Verkaufsauftrag über eine Gesamtmenge von beim Vortäter bereits vorhandenen Bitcoins samt dessen Verfügungsmöglichkeit („privater Schlüssel“) zum Transfer ist unter die Begehungsweise des § 165 Abs 2 erster Fall StGB subsumierbar.

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