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January 1, 2024· Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen
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Bitcoin: Keine Anwendbarkeit des ZaDiG 2018.

Authors:Markus KellnerFabian Liebel

Abstract

§ 1 BWG; § 1 E-GeldG; §§ 1, 4, 67, 87 ZaDiG 2018. Das Vorliegen eines Zahlungsvorgangs sowie eines Zahlungskontos setzt voraus, dass sie sich auf „Geldbeträge“, also Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E Geld beziehen. Bitcoins sind aber weder (auf eine gesetzliche Währung lautende) Banknoten und Münzen noch Giralgeld oder E-Geld. Eine direkte Anwendung des ZaDiG 2018 (insb dessen §§ 67, 87) scheitert daher an der fehlenden Eigenschaft von Bitcoins als „Geld“ und dem folgend am Fehlen eines Zahlungsvorgangs und - wie hier - am Fehlen der Eigenschaft der Beklagten als Zahlungsdienstleister.

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