Die Restrukturierung von Staatsschulden als Ausübung internationaler öffentlicher Gewalt: Zur Möglichkeit der inkrementellen Entwicklung eins Staatenionsolvenzrechts
Abstract
62 I. Einleitung 62 II. Die Restrukturierung von Staatsschulden als Ausubung offentlicher Gewalt 66 1. Von Global Governance zu internationaler offentlicher Gewalt 66 2. Begriff und Rechtfertigung der Ausubung internationaler offentlicher Gewalt 71 3. Anwendung des Begriffs auf die Restrukturierung von Staatsschulden 76 III. Methode: Zur rechtlichen Einhegung internationaler offentlicher Gewalt 81 IV. Bausteine eines rechtlichen Rahmens fur Restrukturierungsmasnahmen 84 1. Rechtliche Voraussetzungen von Restrukturierungsmasnahmen 84 a) Verfahrensrecht 84 b) Materielles Recht: Menschenrechte 90 2. Auswirkungen auf staatliche und uberstaatliche Gerichte und Schiedsgerichte: Auf dem Weg zu einem Vollstreckungsverbot? 93 V. Schlussfolgerung 102 * Prof. Dr. iur., Direktor am Max-Planck-Institut fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht. ** Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht. Dieser Aufsatz ist die Ubersetzung eines Papers mit dem Titel “Sovereign Debt Restructurings as Exercises of International Public Authority: Towards a Decentralized Sovereign Insolvency Law”, in: C. Esposito/J. P. Bohoslavsky/Y. Li (Hrsg.), Sovereign Financing and International Law: The UNCTAD Principles on Responsible Sovereign Lending and Borrowing, Oxford University Press, 2013, im Erscheinen. Wir danken Oxford University Press fur die freundliche Erlaubnis zum Abdruck der Ubersetzung. Fur hilfreiche Kritik und Hinweise zur englischsprachigen Version danken wir Eyal Benvenisti, Hannah Bloch-Wehba, Juan Pablo Bohoslavsky, Thomas Earnest, Carlos Esposito, Mary Footer, Michael Ioannidis, Benedict Kingsbury, Andrea Lai, Catarina Prata, August Reinisch, Stephan Schill, PeterTobias Stoll, Joseph H. H. Weiler, Chiara Zilioli; den Teilnehmern der Konferenz “Responsible Sovereign Financing – The Search for Common Principles” im Marz 2012 in Madrid, des Legal Theory Colloquium an der New York University im April 2012, des Workshops “The Exercise of Public Authority” an der Universitat Tel Aviv im Juni 2012, sowie der Dienstagsrunde des Max-Planck-Instituts. Den studentischen Hilfskraften Miriam Freier und Silvia Steininger danken wir fur wertvolle Unterstutzung. Alle Internet-Adressen waren aktuell am 14.12.2012. Ubersetzt von Matthias Goldmann. http://www.zaoerv.de © 2013, Max-Planck-Institut fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht 62 von Bogdandy/Goldmann ZaoRV 73 (2013) Abstract Die zusammen mit multilateralen, bilateralen und privaten Geldgebern durchgefuhrten Restrukturierungen von Staatsschulden konnen in vielen Fallen als Ausubung internationaler offentlicher Gewalt begriffen werden. Ihr autoritativer Charakter ergibt sich insbesondere aus den damit verbundenen wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen und deren Wirkungen auf die Burger des betroffenen Staats. Daruber hinaus beruhren sie die Interessen von Steuerzahlern in den Geberlandern sowie privater Glaubiger. Der offentliche und internationale Charakter von Restrukturierungen folgt aus ihrer Rechtsgrundlage im verbindlichen Volkerrecht bzw. Soft Law. Die Einstufung von Restrukturierungen als internationale offentliche Gewalt hat zur Folge, dass sie den Anforderungen an die Legitimitat offentlicher Gewalt genugen mussen, die in einem offentlich-rechtlichen Rahmenwerk festzuhalten sind. Dieser Aufsatz zeigt, welche Rolle die Rechtswissenschaft bei der Entwicklung eines solchen Rahmenwerks spielen kann. Die Autoren schlagen eine Reihe von Rechtsprinzipien fur Restrukturierungen vor. Manche davon existieren bereits de lege lata, wahrend andere de lege ferenda zu fordern oder im Entstehen begriffen sind. Besonderes Augenmerk verdienen verfahrensrechtliche Voraussetzungen von Restrukturierungen, wohingegen materiellrechtliche Bedingungen mit Ausnahme der Pflicht zur Beachtung fundamentaler Menschenrechte eine politische Entscheidung erfordern. Die Qualifikation von Restrukturierungen als internationale offentliche Gewalt hat weiterhin zur Folge, dass staatliche und uberstaatliche Gerichte ihnen Vorrang einraumen mussen vor der Vollstreckung von Urteilen gegen den Schuldnerstaat. Ein dahingehendes allgemeines Rechtsprinzip ist im Entstehen begriffen. Die Entscheidung uber ein Vollstreckungsverbot gibt staatlichen und uberstaatlichen Gerichten eine Handhabe gegen Restrukturierungen mit Legitimitatsdefiziten.
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