Liberierung des Aktienkapitals mittels Kryptowährung - Eignen sich Bitcoins und andere Kryptowährungen zur Kapitalaufbringung?
Abstract
Der vorliegende Beitrag untersucht, inwiefern Kryptowahrungen zur Liberierung des Aktienkapitals zulassig sind. Das Handelsregisteramt des Kantons Zug hat bereits eine Sacheinlagegrundung mit der derzeit bekanntesten Kryptowahrung – Bitcoin – zugelassen. Im Handelsregister des Kantons Schwyz wurde eine beabsichtigte Sachubernahme fur einen vereinbarten Erwerb eines Portfolios verschiedener Kryptowahrungen eingetragen. Weitere Handelsregisteranmeldungen sind dem Vernehmen nach pendent. Es stellt sich die Frage, ob Kryptowahrungen generell zur Liberierung des Aktienkapitals zugelassen werden konnen. Die Praxis beurteilt hierbei die Bewertbarkeit und die Verwertbarkeit von Kryptowahrungen als schwierig. Als weitere Schwierigkeit kommen regulatorische Unsicherheiten hinzu, da die Regulierung von Kryptowahrungen ein «Moving Target» darstellt. Diese Unsicherheiten konnen sich auf die Bewertbarkeit und die Verwertbarkeit der liberierten Einlage auswirken.
Community
0 commentsNo discussion yet
Be the first to share a question or observation.